Vorbemerkung
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit Funktions- und Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: Reit- und Fahrverein Berkhof e.V. – im folgenden RFV genannt.
2. Der RFV hat seinen Sitz in 30900 Wedemark - OT Berkhof und ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 120005 eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied im Landesverband PSV (Pferdesportverband) Hannover e.V. und im Landessportbund Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der RFV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des RFV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des RFV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Eine Zahlung der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG an Mitglieder der Organe des Vereins ist gestattet.
§ 3 Grundsätze, Zweck und Aufgaben
1. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral und lehnt eine konfessionelle Bindung ab. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschen- und tierverachtenden Verhaltensweisen entgegen.
2. Die Mitgliedschaft und jedes Amt im RFV ist allen Geschlechtern gleichermaßen zugänglich.
3. Der RFV, seine Amts- und Funktionsträger sowie alle Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein und pflegen eine entsprechende Aufmerksamkeitskultur.
3.1 Der Umgang mit dem Pferd hat eine persönlichkeitsprägende Bedeutung gerade für junge Menschen. Diese Bedeutung ist stets zu achten und zu fördern.
3.2 Das Wissen um die Geschichte des Pferdes, um seine Bedürfnisse sowie die Kenntnisse im Umgang mit dem Pferd sind kulturgeschichtliche Güter. Diese gilt es zu wahren, zu vermitteln und nachfolgenden Generationen zu übermitteln.
4. Der RFV tritt für einen manipulationsfreien Sport ein. Er verpflichtet sich, das Dopingverbot auf Grundlage des NADA - Codes (Nationale Anti Doping Agentur) zu beachten und durchzusetzen, um Sportler vor Gesundheitsschäden zu bewahren und Fairness und die Glaubwürdigkeit des Pferdesportes zu erhalten.
5. Der RFV lehnt jede Art von Doping ab und tritt gemeinsam mit der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. für präventive und repressive Maßnahmen ein, die geeignet sind, die Verwendung von leistungssteigernden Mitteln und/oder Methoden zu unterbinden und zu sanktionieren. Der RFV hält sich in Bezug auf Doping im Pferdesport an die Anti-Doping und Medikationsregeln des nationalen (FN) und internationalen (FEI) Pferdesports in der jeweils gültigen Fassung.
6. Der Verein bezweckt:
6.1 Die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
6.2 Die Ausbildung von Reiter, Fahrer, Voltigierer und Pferd und die Pflege der Reit-, Fahr- und Voltigierkunst in allen Disziplinen;
6.3 Ein breit gefächertes Angebot in allen Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssport in allen Disziplinen;
6.4 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sportes und Tierschutzes;
6.5 Die Vertretung der Belange und Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und den übergeordneten Verbänden/Vereinen mit seinen Gliederungen;
6.6 Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit-/ Breitensportes und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
6.7 Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
6.8 Der Verein wirkt auf seine Mitglieder dahingehend ein, dass bei der Durchführung von Veranstaltungen ebenso wie bei Ausritten im Gelände auf die Umwelt und deren Belange weitestgehend Rücksicht genommen wird, die Umwelt geschont wird und unnötige Schäden nach Möglichkeit vermieden werden.
6.9 Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, immer die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten und zu wahren, insbesondere:
6.9.1 dass sich die Nutzung des Pferdes im Leistungs- sowie im Allgemeinen Reit-, Fahr- und Voltigiersport an seiner Veranlagung, seinem Leistungsvermögen und seiner Leistungsbereitschaft orientieren muss. Eine Beeinflussung durch medikamentöse oder nicht pferdegerechte Einwirkung durch Menschen ist abzulehnen, zu unterbinden und muss in jedem Fall geahndet werden.
6.9.2 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen, artgerecht unterzubringen und ihnen ausreichend Bewegung zu ermöglichen.
6.9.3 sich gemeinsam mit dem anvertrauten Pferd, mit dem Reitsport betrieben wird, einer Ausbildung zu unterziehen. Ziel jeder Ausbildung ist die größtmögliche Harmonie zwischen Pferd und Mensch.
6.9.4 die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren. Jedes Pferd ist gleich zu achten, unabhängig von dessen Rasse, Alter und Geschlecht sowie Einsatz in Zucht, Freizeit oder Sport.
6.9.5 die Verantwortung für das ihm anvertraute Pferd auch am Lebensende zu übernehmen und dieser Verantwortung stets im Sinne des Pferdes gerecht zu werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Es wird dabei unterschieden in:
a. ordentliche Mitglieder; ordentliches Mitglied ist, wer als aktiver Reiter oder Besitzer eines Pferdes dem Verein angehört. Ferner jedes Mitglied, das durch die aktive Mitarbeit tätigen Anteil am Leben des Vereins nimmt.
b. außerordentliche Mitglieder, nämlich solche natürlichen und juristischen Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell unterstützen sowie
c. Ehrenmitglieder, nämlich solche Personen, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
4. Mitglieder unter 18 Jahren werden in einer Jugendgruppe zusammengefasst.
5. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des RFV und den übergeordneten Fachverbänden sowie dem RSB Hannover und LSB Niedersachsen.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
5.1 Tod
5.2 Austritt
Der Austritt kann durch schriftliche Kündigung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen und muss dem Vorstand bis zum 30.09. vorliegen.
5.3 Ausschluss
Der Ausschluss kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn der Auszuschließende:
5.3.1 gröblich gegen die Satzung verstoßen hat.
5.3.2 den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
5.3.3 trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist.
5.4 Der Ausschluss bedarf der schriftlichen Begründung, die dem Betreffenden zuzustellen ist. Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach dem Datum des Ausschlusses bei der Mitgliederversammlung Berufung einzulegen.
Die Berufung ist an den Vorstand zu richten.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten des Mitgliedes gegenüber dem RFV unberührt.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Für das Ausschlussjahr bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.
2. Die Mitglieder können alle aus dieser Satzung hervorgehenden Rechte wahrnehmen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins zu schädigen vermag oder mit seinen Interessen nicht in Einklang zu bringen ist.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und Umlagen zu zahlen und die sonstigen Auflagen dem Verein gegenüber zu erfüllen.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet Ihre persönlichen Daten – Name, Adresse, E-Mail, Telefon – bei Veränderungen zu aktualisieren und in Textform zu übermitteln.
§ 7 Die Organe des RFV
1. Organe des RFV sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
2. Die Organe arbeiten ehrenamtlich soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des RFV.
8.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1.Quartal eines jeden Jahres statt.
8.2 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Mitgliederversammlung wird von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung auf der Homepage des RFV und/oder einer gesonderten Einladung schriftlich (wobei die Schriftform auch durch E-Mail gewahrt wird) einberufen.
Maßgebend für die Fristberechnung ist das Datum des Zuganges.
8.3 Die Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen statt.
Der Vorstand kann hiervon in begründeten Fällen per Beschluss abweichen.
In diesem Fall kann eine Mitgliederversammlung als Online-Veranstaltung stattfinden
(„virtuelle Mitgliederversammlung“).
Hierbei haben Stimmberechtigte, die nicht an der Versammlung in Präsenz teilnehmen,
die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auf elektronischem Wege auszuüben.
Hierfür ist eine eindeutige, fristgerechte Registrierung erforderlich. Auch eine Kombination aus Präsenz- und Online-Veranstaltung kann der Vorstand begründet beschließen.
Die Registrierungsfrist legt der Vorstand anlassbezogen fest.
8.4 Daneben (also zusätzlich oder auch gänzlich ohne Präsenzveranstaltung und / oder einer Online-Veranstaltung) kann durch den Vorstand eine Abstimmung zu allen oder einzelnen Punkten auch in Textform (zum Beispiel per E-Mail, Fax oder in Briefform) ermöglicht werden.
Hierfür gelten die vorgegebenen Bestimmungen sinngemäß.
8.5 Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte vorsehen:
1) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung
2) Feststellung der Stimmberechtigten
3) Bericht der / des Vorsitzenden
4) Bericht der Schriftführerin / des Schriftführers
5) Bericht der Kassenwartin / des Kassenwarts
6) Bericht der Jugendwartin / des Jugendwarts
7) Bericht der Freizeit- und Sportwartin / des Freizeit- und Sportwarts
8) Bericht der Kassen- und Rechnungsprüfer
9) Entlastung des Vorstandes
10) Wahlen (alle 2 Jahre)
11) Anträge
12) Verschiedenes
8.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von einem Monat einzuberufen, wenn:
a) die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes die Einberufung beschließt oder
b) mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragen.
c) Anträge zur außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten als fristgerecht, wenn sie dem Vorstand 14 Tage vor dem bekannt gegebenen Termin vorliegen.
8.7 Dringlichkeitsanträge, die nicht innerhalb der festgelegten Frist gestellt werden, sind nur durch einen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassendem Beschluss zuzulassen. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung sind ausgeschlossen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
9.1 Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten des RFV zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Entscheidung unterliegen insbesondere:
a) die Entlastung des Vorstandes,
b) die Wahl des Vorstandes (§ 10 Abs. 1),
c) die Wahl der Kassenprüfer,
d) die Wahl der Delegierten zu übergeordneten Gremien
Der RFV hat zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, deren Amtszeit bis zur übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung dauert.
In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer
zu wählen. Bei Ausscheiden eines Kassenprüfers während der Amtszeit rückt der Ersatzkassenprüfer für den Rest der Amtszeit nach.
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
f) die Festsetzung der Beiträge, Umlagen und deren Fälligkeit,
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Satzungsneufassung,
Jugendordnung oder die Auflösung des RFV,
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9.2 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a. 1. Vorsitzenden
b. 2. Vorsitzenden
c. Kassenwart
d. Schriftführer
e. Jugendwart
f. Freizeit- und Sportwart
Die Tätigkeit des Schriftführers und des Kassenwartes kann von einer Person ausgeführt werden.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstände von a) bis c). Jeweils zwei von ihnen vertreten den RFV gemeinsam.
3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Wahl und endet an der übernächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung. Die außerordentliche Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes erfolgt immer nur bis zum Ende der regulären Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
4. Die zur Ausübung des Stimmrechts in den übergeordneten Gremien erforderlichen Delegierten müssen auf der Mitgliederversammlung gewählt werden.
5. Gewählt werden zeitlich gemeinsam in einem Wahlturnus alle Vorstandsämter.
6. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, kann sich der Vorstand durch Vorstandsbeschluss aus den Reihen der Mitglieder des RFV bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, das nicht dem vertretungsberechtigten Vorstand gemäß § 26 BGB angehört, ist einfache Ämterhäufung zulässig, gewährt aber keine weitere Stimme.
8. Sollten mehrere Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes gemäß § 26 BGB ausscheiden und hierdurch die Vertretungsberechtigung nicht mehr gegeben sein, ist durch das verbleibende Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes, oder wenn kein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes mehr im Amt ist, durch den Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann für die Neuwahlen zuständig ist.
§ 11 Rechte, Pflichten und Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des RFV nach den Gesetzen, den Bestimmungen der Satzung und den weiteren Ordnungen, nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er tagt mindestens einmal im Quartal.
2. Der Vorstand kann zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins Ordnungen und Richtlinien erlassen, soweit dies nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
3. Der vertretungsberechtigte Vorstand vertritt den RFV im Außenverhältnis gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Arbeit und zu seinen Sitzungen andere Personen als Berater hinzuzuziehen. Diese Berater haben kein Stimmrecht.
5. Die Tätigkeit des Vorstandes wird durch eine interne Geschäftsordnung geregelt,
die er sich selbst zu geben hat.
§ 12 Jugendarbeit
1. Die Vereinsjugend gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung. Sie gibt sich eine Jugendordnung, die an die Regelungen der Satzung des RFV gebunden ist.
Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
2. Die Jugendarbeit im RFV wird unter Leitung des Jugendwartes durchgeführt.
§ 13 Abstimmungen und Wahlen
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei abermaliger Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, durch Gesetz oder diese Satzung wird eine abweichende Mehrheit vorgeschrieben.
3. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
4. Der Vorstand § 26 BGB wird durch Stimmzettel gewählt. Wenn nicht widersprochen wird, kann die Wahl durch Zuruf erfolgen. Dann ist die Mehrheit durch Handheben festzustellen.
5. Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
6. Die Auflösung des RFV kann nur auf einer allein hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erfolgen.
§ 14 Allgemeine Bestimmungen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Bei Auflösung des RFV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Wedemark, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Pferdesports in der Gemeinde zu verwenden hat.
3. Sofern diese Satzung oder die aufgrund dieser Satzung erlassenen Ordnungen nicht ausdrücklich eine andere Form vorschreiben, gilt für den RFV:
a) Bekanntmachungen erfolgen in Schriftform per Post oder in Textform per Mail oder durch Veröffentlichung auf der Homepage des RFV.
b) Einladungen zu Versammlungen und Sitzungen erfolgen mindestens in Textform, sodass insbesondere der Versand auf elektronischem Weg ausreichend ist,
c) für die Übermittlung von Anträgen ist Textform ausreichend,
d) für die Übermittlung von Austrittserklärungen ist Textform ausreichend,
e) Ausschlusserklärungen bedürfen der Schriftform,
f) für die Feststellung der Einhaltung einer Frist gilt der tatsächliche Zugang.
4. Eine Satzungsänderung oder Satzungsneufassung tritt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft und ist zu vollziehen.
5. Der vertretungsberechtigte Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen, Ergänzungen, Einschränkungen und Ähnliches selbst vorzunehmen, wenn Amtsgericht, Finanzamt oder LSB das fordern.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 28.02.2025