RFV Berkhof e.V.
RFV Berkhof e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Reit- und Fahrverein Berkhof e.V.
Der Sitz des Vereins ist in 30900 Wedemark- OT Berkhof , Am Wittegraben 5

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der RFV bezweckt:

1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;

1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

1.3 ein breit gefächertes Angebot in allen Bereichen des Freizeit-, Breiten und Leistungssport in allen Disziplinen;

1.4 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sportes und Tierschutzes;

1.5 Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;

1.6 Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit-/Breitensportes und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

1.7 Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

1.8 Der Verein wirkt auf seine Mitglieder dahingehend ein, dass bei der Durchführung von Veranstaltungen ebenso wie bei Ausritten im Gelände auf die Umwelt und deren Belange weitestgehend Rücksicht genommen wird, die Umwelt geschont wird und unnötige Schäden nach Möglichkeit vermieden werden.

1.9 Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets auch außerhalb von Turnieren die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

- die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen
- den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen
- die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren

2. Durch Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 bis 68 der Abgabenordnung 1977 vom 16 März 1976 ( BGB Bl.1 S.613); er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsbedingten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten.

6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitaleinlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden ( vergl. § 9).

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und aus Mitgliedern, die ehrenhalber aufgenommen werden.

2. Ordentliches Mitglied ist, wer als aktiver Reiter oder Besitzer eines Pferdes dem Verein angehört. Ferner jedes Mitglied, das durch die aktive Mitarbeit tätigen Anteil am Leben des Vereins nimmt. Es hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kann als Vorstandsmitglied gewählt werden.

3. Förderndes Mitglied ist, wer dem Verein seine Unterstützung in ideeller und materieller Hinsicht zukommen lässt, also nicht aktiv im Sinne von § 4.2. ist.

4. Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern oder die Ernennung hierzu erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft muß schriftlich durch ein beim Vorstand einzureichendes Antragsformular beantragt werden.

6. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand.

7. Die Ausnahme wird schriftlich bestätigt, die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

8. Mitglieder unter 18 Jahren werden in einer Jugendgruppe zusammengefasst. Sie haben bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

9. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.

10. Die Mitgliedschaft endet durch:

10.1 Tod

10.2 Austritt. Der Austritt kann durch schriftliche Kündigung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen und muß dem Vorstand bis zum 30.09. vorliegen. Für die Fristwahrung entscheidend ist das Datum des Poststempels.

10.3 Ausschluß. Der Ausschluß kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn der Auszuschließende

10.3.1 gröblich gegen die Satzung verstoßen hat

10.3.2 durch sein Verhalten den übrigen Mitgliedern gegenüber befürchten lässt, dass das harmonische Verhältnis im Verein erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird.

10.3.3 den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte verliert,

10.3.4 trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist

10.3.5 Anlaß aus einem anderen Grund gibt, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit zu entscheiden hat.

10.3.6 Der Ausschluß bedarf der schriftlichen Begründung, die dem Betreffenden zuzustellen ist. Der Ausgeschlossenene hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach dem Datum des Ausschluß bei der Mitgliederversammlung Berufung einzulegen. Die Berufung ist an den Vorstand zu adressieren. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§4 Beiträge und Geschäftsjahr

1. Als Beiträge sind der einmalige Aufnahmebeitrag und der jährliche Mitgliedsbeitrag zu entrichten, deren Höhe für das laufende Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen.

2. Ehrenmitglieder werden von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

3. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe des Vereins

 1. Der Vorstand.

 Er besteht aus dem/der
- 1.Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schriftführer/in
- Kassierer/in
- Jugendwart/in
- Freizeitwart/in

Die Tätigkeit des/der Schriftführers/in und des/der Kassierer/in kann von einer Person ausgeführt werden.

 

2. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.


3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. und 2. Vorsitzende vertreten.


4. Dem Vorstand obliegt:
- Die Geschäftsführung
- Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Die Verwaltung des Vereinsvermögens

5. Der Vorstand hat sich mit allen Mitteln für die Erreichung der in § 2 festgelegten Vereinszielen einzusetzen und die Mitglieder zu Erfüllung der im Rahmen dieser Satzung übernommenen Pflichten anzuhalten. Zu diesem Zweck hat der Vorstand alle nötigen Verhandlungen zu führen, Verträge vorzubereiten und unaufschiebbare Maßnahmen zu treffen.

6. Der Vorstand hat die Mitglieder über die Tätigkeiten zu informieren, soweit dieses zweckmäßig erscheint.

7. Der Vorstand ist berechtig, zu seiner Arbeit und zu seinen Sitzungen andere Personen als Berater hinzuzuziehen. Diese Berater haben kein Stimmrecht.

8. Die Tätigkeit des Vorstandes wird durch eine interne Geschäftsordnung geregelt, die er sich selbst zu geben hat. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

9. Die ordentliche Mitgliederversammlung

9.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1.Quartal eines jeden Jahres statt.

9.2. In dem Jahr, in dem ein neuer Vorstand seine Tätigkeit aufnimmt, ist von diesem eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser oder der ordentlichen Mitgliederversammlung ist das Jahresprogramm und der Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen.

9.3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung ist den Mitgliedern zwei Wochen vorher zuzustellen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch Veröffentlichung im „Wedemark-Echo“ einberufen werden.

9.4. Anträge von Mitliedern sind dem Vorstand eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

9.5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung nach kurzer Diskussion zu wiederholen. Bei abermaliger Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

9.6. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand abberufen, wenn dreiviertel der erschienenen Mitglieder dieses für erforderlich halten.

9.7. Die Mitgliederversammlung kann den Verein auflösen, wenn dreiviertel der erschienenen Mitglieder dieses für erforderlich halten.

9.8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren und von ihm und dem Vorsitzenden abzuzeichnen.

9.9. Die außerordentliche Mitgliederversammlung

9.10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet in dem Jahr statt, in dem eine neuer Vorstand seine Tätigkeit aufgenommen hat.

9.11. Eine Außerordentliche Mitgliedersammlung hat der Vorstand einzuberufen, wenn er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn es von mehr als einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt wird.

9.12. Die Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren und von ihm und dem Vorsitzenden abzuzeichnen.

9.13. Die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung muß folgende Punkte beinhalten.

1) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung
2) Feststellung der Stimmberechtigten
3) Bericht des/der Vorsitzenden
4) Bericht des/der Schriftführers/in
5) Bericht des/der Kassierer/in
6) Bericht des/der Jugendwart/in
7) Bericht des/der Freizeitwart/in
8) Bericht der Kassen- und Rechnungsprüfer
9) Neuwahl der Kassen- und Rechnungsprüfer
10) Anträge
11) Verschiedenes

9.14. Bei anstehender Neuwahl des Vorstandes (alle drei Jahre) sind weiterhin folgende Punkte aufzunehmen

9.a) Entlastung des Vorstandes
9.b) Neuwahl des Vorstandes

§ 6 Kassenprüfung

1. Nach Abschluß der Jahresrechnung ist vor der jährlichen Mitgliederversammlung im Januar eine Prüfung der Unterlagen von den gewählten Kassenprüfern durchzuführen.

2. Die Prüfung hat in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu erfolgen und ist von den Prüfern durch deren Unterschrift zu bestätigen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.

2. Die Mitglieder können alle aus dieser Satzung hervorgehenden Rechte wahrnehmen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins zu schädigen vermag oder mit seinen Interessen nicht in Einklang zu bringen ist.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die duch die Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu zahlen und die sonstigen Auflagen dem Verein gegenüber zu erfolgen.

§ 8 Entschädigungen

1. Alle von den Mitgliedern des Vereins übernommenen Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeführt. Aus dieser Tätigkeit entstehenden Kosten können auf Antrag im Einzelfall erstattet werden. Die Erstattungsfähigkeit ist in der Geschäftsordnung des Vorstandes zu regeln.

§ 9 Auflösung

1. Im Falle der Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen nach Abdeckung bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.

RFV Berkhof e.V.

Am Wittegraben 5

30900 Wedemark-Berkhof

Termine im Überblick: 

Weihnachtsreiten:

am 16.12.2023 ab 16 Uhr

Weiterführende Informationen zu Terminen & Veranstaltungen finden sie hier